Zwischen Deutschland und den VAE gilt kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. So heißt ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf. Das Abkommen vom 01.07.2010 war nur bis 31.12.2021 anwendbar. Es gibt keine laufenden Verhandlungen (BMF-Übersicht Stand 01.01.2026).
Das gilt auch für Dubai, denn Dubai gehört zu den VAE. Für Sie zählt nun vor allem das deutsche Recht. Wer hier wohnt oder sich länger als sechs Monate am Stück hier aufhält, versteuert in Deutschland sein gesamtes Einkommen. Mehr zum Ablauf lesen Sie im Leitfaden, wie die Gründung in Dubai abläuft.
Kurz gesagtSeit 01.01.2022 gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE, verhandelt wird nicht (BMF-Übersicht).Mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland versteuern Sie hier Ihr Welteinkommen, auch Einkünfte aus Dubai.Die 183 Tage sind eine Regel der VAE. Vor der deutschen Steuerpflicht schützen sie nicht.Deutschland rechnet nur Steuern an, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Privatpersonen zahlen in den VAE keine.Nach einem Wegzug kann bis zehn Jahre nach dem Jahr des Wegzugs eine erweiterte Steuerpflicht in Deutschland gelten.
Stand der Angaben: 29.09.2026. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
In diesem Artikel:
- Stand 2026: kein Abkommen, keine Verhandlungen
- Was ohne Abkommen gilt
- Firma in Dubai, Wohnsitz in Deutschland
- Wegzug nach Dubai
- Häufige Fragen
- Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand 2026: kein Abkommen, keine Verhandlungen
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dubai?
Nein, nicht mehr. Das Abkommen trat laut Bundesfinanzministerium am 14.07.2011 in Kraft und galt rückwirkend ab 01.01.2009. Deutschland teilte den VAE am 14.06.2021 mit, es nicht zu verlängern.
Wird über ein neues Abkommen verhandelt?
Nein, die VAE fehlen in der Liste laufender Verhandlungen der BMF-Übersicht zum 01.01.2026. Prüfen Sie vor einer Entscheidung, ob es eine neuere Übersicht gibt.
Welche Vereinbarungen gelten noch?
Nur der Austausch steuerlicher Informationen, auch über Finanzkonten und Konzernberichte, und eine Regel für Luft- und Schifffahrt. Beides nennt das Bundesfinanzministerium. Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind seit 01.01.2022 steuerfrei, weil beide Länder das gegenseitig so handhaben.
Der automatische Austausch der Kontodaten läuft nur in eine Richtung: Laut Staatenaustauschliste des BMF vom 08.06.2026 erhält Deutschland Finanzkonteninformationen aus den VAE, übermittelt aber keine. Nach unserer Lesart sollten Sie davon ausgehen, dass deutsche Finanzbehörden von Konten in den VAE erfahren können.
Was hat sich seit 2022 geändert?
Seit 2022 wendet jedes Land nur noch sein eigenes Recht an.
| Frage | Bis 31.12.2021 (mit Abkommen) | Seit 01.01.2022 (ohne Abkommen) |
|---|---|---|
| Welche Vereinbarung gilt | Abkommen vom 01.07.2010 | Keine für Firmen- und Privateinkünfte |
| Ansässig in beiden Ländern | Das Abkommen diente dazu, den Vorrang zu klären | Kein Vertrag klärt den Vorrang |
Was ohne Abkommen gilt
Wer ist in Deutschland steuerpflichtig?
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Unbeschränkt heißt: Deutschland besteuert das Welteinkommen, also alle Einkünfte, gleich aus welchem Land.
Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung so innehat, dass er sie erkennbar beibehalten und nutzen wird. Eine Mindestzahl von Tagen setzt das laut Bundesfinanzhof nicht voraus. Laut Bundesfinanzhof können Sie auch zwei Wohnsitze zugleich haben, etwa in München und in Dubai. Schon der deutsche genügt für die Steuerpflicht, auch wenn Ihr Lebensmittelpunkt in Dubai liegt.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten. Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland zählt immer dazu. Ausgenommen sind reine Besuchs- oder Erholungsaufenthalte bis zu einem Jahr.
Gilt die 183-Tage-Regel noch?
Nicht in Deutschland. Die 183 Tage stehen weder im deutschen Begriff des Wohnsitzes noch in dem des gewöhnlichen Aufenthalts. Heute sind sie vor allem eine Regel der VAE für die dortige Steueransässigkeit.
Laut einem Kabinettsbeschluss der VAE sind Sie dort seit 01.03.2023 steueransässig, wenn einer dieser Fälle zutrifft:
- Ihr Lebensmittelpunkt liegt in den VAE, also Ihr hauptsächlicher Wohnort und der Mittelpunkt Ihrer finanziellen und persönlichen Interessen.
- Sie waren in 12 aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 183 Tage in den VAE.
- Sie waren in diesem Zeitraum mindestens 90 Tage dort und haben einen Aufenthaltstitel oder die Staatsangehörigkeit der VAE oder eines Staats des Golf-Kooperationsrats. Außerdem haben Sie dort einen ständigen Wohnsitz oder eine Beschäftigung oder ein Geschäft.
Beide Regeln können zugleich greifen. Dann sind Sie in beiden Ländern ansässig, und kein Abkommen legt fest, welches Land Vorrang hat.
Ein Beispiel: 200 Tage in Dubai, Wohnung in München
Angenommen, Sie leben 200 Tage im Jahr in Dubai und behalten Ihre Wohnung in München. Sie vermieten sie nicht und wohnen dort bei Besuchen. Nach dem Wortlaut haben Sie damit einen Wohnsitz in Deutschland und sind hier unbeschränkt steuerpflichtig.
Zugleich sind Sie in den VAE steueransässig, denn 200 Tage liegen über 183. Einkommensteuer auf Privatpersonen erheben die VAE aber nicht (u.ae). Sie versteuern Ihr Welteinkommen also in Deutschland, und aus den VAE gibt es meist nichts anzurechnen.
Geben Sie die Wohnung auf und sind nie länger als sechs Monate am Stück in Deutschland, kann Ihre unbeschränkte Steuerpflicht enden. Dann gelten die Regeln zum Wegzug.
Wird Steuer aus den VAE in Deutschland angerechnet?
Nur eine Steuer, die der deutschen Einkommensteuer entspricht und im Herkunftsland der Einkünfte erhoben wird. Anrechnung heißt: Die im Ausland gezahlte Steuer wird von der deutschen Steuer auf diese Einkünfte abgezogen. So regelt es das Einkommensteuergesetz für Staaten ohne Abkommen.
Passt die ausländische Steuer nicht, kann sie nur von den Einkünften abgezogen werden. Für Privatpersonen läuft die Anrechnung meist ins Leere, weil die VAE ihr Einkommen nicht besteuern.
Firmen unterliegen in den VAE einer Körperschaftsteuer, also der Einkommensteuer der Firma, von 0 % oder 9 %, siehe Steuersätze in Dubai. Ob diese Steuer in Deutschland zählt, klärt Ihr Steuerberater.
Was bringt eine Ansässigkeitsbescheinigung der VAE?
Gegenüber Deutschland wenig. Die Bescheinigung ist ein Nachweis der Steuerbehörde FTA, dass Sie in den VAE steuerlich ansässig sind. Die FTA stellt sie für Abkommen aus, die in Kraft sind, oder für andere Zwecke. Mit Deutschland bleibt nach unserer Lesart nur die zweite Variante.
Ihren deutschen Wohnsitz verdrängt die Bescheinigung nach unserer Lesart nicht. Ohne Abkommen gibt es keine Vorrangregel.
Die FTA verlangt laut ihrer Servicekarte (Stand 11.08.2026) eine Gebühr von AED 50 für den Antrag. Als Privatperson ohne Steuernummer für die Körperschaftsteuer zahlen Sie zusätzlich AED 1.000 für Prüfung und Ausstellung. Jede Papierausfertigung kostet AED 250, und bei Ablehnung gibt es kein Geld zurück. Honorare für Steuerberatung und Rechtsberatung kommen hinzu und sind meist höher.
Firma in Dubai, Wohnsitz in Deutschland
Was bedeutet das fehlende Abkommen für meine Dubai-Firma?
Für die Firma selbst gelten die deutschen Regeln wie bisher. Neu ist, dass kein Vertrag mehr verhindert, dass beide Länder denselben Gewinn besteuern.
Führen Sie die Firma von Deutschland aus, ist sie nach dem Wortlaut hier unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Es genügt, dass ihre Geschäftsleitung in Deutschland liegt. Das ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die wichtigen Entscheidungen fallen, etwa Aufträge annehmen, Verträge unterschreiben, Zahlungen freigeben. Deutschland erfasst dann alle Einkünfte der Firma.
Wird die Firma aus Dubai geleitet, kann Deutschland Ihnen trotzdem ihre passiven Einkünfte zurechnen, als hätten Sie sie selbst erzielt. Das heißt Hinzurechnung. Passiv sind etwa Zinsen oder Lizenzgebühren, also Einkünfte, die das Gesetz nicht als aktive Tätigkeit einstuft. Voraussetzung ist, dass Sie die Firma beherrschen, etwa als Alleingesellschafter, und dass die Einkünfte niedrig besteuert sind.
Als niedrig gilt eine Belastung unter 15 %. Die VAE erheben 0 % Körperschaftsteuer auf Gewinne bis AED 375.000 und 9 % auf den Teil darüber (u.ae, Stand 30.03.2026). Beide Sätze liegen darunter, Einzelheiten unter Dubai-Firma bei deutschem Wohnsitz.
Wegzug nach Dubai
Endet meine deutsche Steuerpflicht mit dem Umzug?
Nur, wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt behalten. So folgt es aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes. Danach sind Sie hier nur noch mit deutschen Einkünften steuerpflichtig, also beschränkt.
Halten Sie mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, kann zudem eine Wegzugsteuer anfallen. Betroffen sind Sie, wenn Sie in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Das gilt auch für Anteile an Ihrer Dubai-Firma. Deutschland behandelt die Anteile dann so, als hätten Sie sie beim Wegzug verkauft.
Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Eine Sonderregel des Außensteuergesetzes für Deutsche, die in ein Land mit niedriger Besteuerung ziehen. Sie greift, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
- Sie waren in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.
- Ihr neues Land besteuert Ihr Einkommen nur niedrig.
- Sie behalten wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, etwa einen Gewerbebetrieb oder eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft.
Dann besteuert Deutschland mehr Ihrer deutschen Einkünfte als bei anderen Menschen im Ausland. Das gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Jahr des Wegzugs, aber nur, wenn diese Einkünfte mehr als 16.500 Euro im Jahr betragen.
Ob die VAE dabei als Land mit niedriger Besteuerung gelten, klärt eine Vergleichsrechnung. Weil Privatpersonen dort keine Einkommensteuer zahlen, liegt das nach unserer Lesart nahe. Mehr dazu unter zehn Jahre erweiterte Steuerpflicht.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, um Doppelbesteuerung zu vermeiden?
Klären Sie zuerst, ob Sie in Deutschland noch einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Davon hängt fast alles ab, denn auf ein Abkommen können Sie sich nicht berufen.
- Wohnsitz prüfen: Behalten Sie eine Wohnung in Deutschland, die Sie nutzen können?
- Tage belegen: Halten Sie fest, wann Sie wo waren. Die FTA verlangt für ihre Bescheinigung etwa einen amtlichen Ein- und Ausreisebericht.
- Früh beraten lassen: Ein deutscher Steuerberater prüft Anrechnung, Firma und Wegzug am besten vor dem Umzug.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesministerium der Finanzen: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen vom 1. Juli 2010, Inkrafttreten 14. Juli 2011, Außerkrafttreten 31. Dezember 2021; Mitteilung vom 14. Juni 2021 nach Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens; Gegenseitigkeitsfeststellung Luft- und Schifffahrt nach § 49 Absatz 4 EStG, BMF-Schreiben vom 8. April 2022, anzuwenden ab 1. Januar 2022). bundesfinanzministerium.de. Abgerufen 29.09.2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026. BMF-Schreiben vom 07.01.2026. Zeile Vereinigte Arabische Emirate: Abkommen vom 01.07.2010, Anwendung 01.01.2009 bis 31.12.2021; VAE nicht in Abschnitt II (künftige Abkommen und laufende Verhandlungen); Fußnote 6: Vereinigte Arabische Emirate S, L (BStBl 2022 S. 640). bundesfinanzministerium.de (PDF). Abgerufen 29.09.2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 vom 08.06.2026, Nr. 116 Vereinigte Arabische Emirate mit Fußnote 1 (keine Übermittlung an die VAE, Empfang von Finanzkonteninformationen aus den VAE). bundesfinanzministerium.de (PDF). Abgerufen 29.09.2026.
- Einkommensteuergesetz, § 1 Abs. 1 und 4 (unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt; beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Einkünften). gesetze-im-internet.de. Abgerufen 29.09.2026.
- Einkommensteuergesetz, § 34c Abs. 1, 2, 3 und 6 (Anrechnung einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden ausländischen Steuer, sonst Abzug; Anwendung nur ohne Abkommen). gesetze-im-internet.de. Abgerufen 29.09.2026.
- Einkommensteuergesetz, § 17 Abs. 1 Satz 1 (Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre). gesetze-im-internet.de. Abgerufen 29.09.2026.
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- Abgabenordnung, § 10 (Geschäftsleitung). gesetze-im-internet.de. Abgerufen 29.09.2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.2018, I R 58/16 (Wohnsitz ohne Mindestaufenthalt; mehrere Wohnsitze im In- und Ausland möglich). bundesfinanzhof.de. Abgerufen 29.09.2026.
- Körperschaftsteuergesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 (unbeschränkte Steuerpflicht bei Geschäftsleitung oder Sitz im Inland; sämtliche Einkünfte). gesetze-im-internet.de. Abgerufen 29.09.2026.
- Außensteuergesetz, § 2 Abs. 1 bis 3 (erweiterte beschränkte Steuerpflicht; fünf von zehn Jahren; niedrige Besteuerung; wesentliche wirtschaftliche Interessen; zehn Jahre nach Ende des Wegzugsjahres; mehr als 16.500 Euro). gesetze-im-internet.de. Abgerufen 29.09.2026.
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- Außensteuergesetz, § 8 Abs. 1 und 5 (passive Einkünfte; niedrige Besteuerung unter 15 %). gesetze-im-internet.de. Abgerufen 29.09.2026.
- Cabinet Decision No. 85 of 2022 on the Determination of Tax Residency, Artikel 4 (Steueransässigkeit von Privatpersonen), in Kraft seit 01.03.2023. Unofficial Translation der Federal Tax Authority. tax.gov.ae (PDF). Abgerufen 29.09.2026.
- Federal Tax Authority: Issuance of Tax Certificates for Tax Residency (Gebühren AED 50, AED 1.000, AED 250; keine Erstattung bei Ablehnung; Ein- und Ausreisebericht als Nachweis). tax.gov.ae. Stand 11.08.2026, abgerufen 29.09.2026.
- The Official Portal of the UAE Government: Taxation (keine Einkommensteuer für Privatpersonen). u.ae. Abgerufen 29.09.2026.
- The Official Portal of the UAE Government: Corporate tax (CT). u.ae. Stand 30.03.2026, abgerufen 29.09.2026.
Titelbild: Perituss, Wikimedia Commons, CC0 1.0, zugeschnitten.
Verfasst von
Amine Derag
Leiter Strategie, Ancova Associates
Amine Derag ist Leiter Strategie bei Ancova Associates, der Beratungsgesellschaft in Dubai für Firmengründung, Aufenthalt, Staatsbürgerschaft durch Investition und grenzüberschreitende Steuerstrukturierung. Er berät Gründer und Privatkunden, die in die VAE ziehen, wie eine VAE-Struktur mit ihren Steuer- und Meldepflichten im Heimatland zusammenwirkt.
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